Sachgebiet: | Sportwettenrecht | Normen: | § 284 Abs. 1 und 4 StGB | Schlagwörter: | Erlaubnis, Internet, Sportwette, Tatort, Veranstalten, Werbung, Oddset-Wette | Leitsatz: - Ein in Berlin ansässiger Unternehmer veranstaltet Sportwetten in Nordrhein-Westfalen, wenn über Internet auch hier auf sein Angebot zum Abschluss von Wettverträgen zugegriffen werden kann.
- Die Werbung in Nordrhein-Westfalen für eine solche Sportwette erfüllt den Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB, sofern der Unternehmer über keine Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Landesrecht verfügt.
OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 -; I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 16 L 2273/03 - |
Die Beschwerdeführerin I. und II. Instanz wurde von der Paeffgen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.
|